für die Landschaftsversammlung am 23.01.2026

Die Landschaftsversammlung möge beschließen:

Große Fraktionen können 22 sachkundige Bürger benennen, mittlere Fraktionen 18 und kleine Fraktionen 15.

Gruppen mit 2 Mitgliedern können 6 sachkundige Bürger benennen, Gruppen mit 3 Mitgliedern 9 und Gruppen mit 4 Mitgliedern 12 sachkundige Bürger, sofern sie Sitze in den Ausschüssen erreichen.

Große Fraktionen können pro Jahr maximal 7.370 „Sitzungseinheiten“ zur Abrechnung bringen, mittlere Fraktionen maximal 3.520 „Sitzungseinheiten“, kleine Fraktionen maximal 1.650 „Sitzungseinheiten“.

Gruppen mit 2 Mitgliedern können maximal 660 „Sitzungseinheiten“ zur Abrechnung bringen, Gruppen mit 3 Mitgliedern maximal 990 „Sitzungseinheiten„ und Gruppen mit 4 Mitgliedern 1.320 „Sitzungseinheiten“.


Begründung:

  1. Die beantragte Regelung setzt die im Urteil des VG Köln formulierte Arbeitsfähigkeit der
    Fraktionen und Gruppen angemessen um.
  2. Die beantragte Regelung berücksichtigt den durch das Wahlergebnis entstandenen Abstand der
    Größe der Fraktionen und Gruppen angemessen und gerecht.
  3. Die beantragte Regelung folgt der Intention des VG Köln auf Deckelung der Kosten.
    Zudem setzt die beantragte Regelung betreffs der Kosten ohne Abweichung die von der Koalition
    in der Vorbesprechung gewünschte Regelung um.
  4. Die beantragte Regelung folgt dem Duktus des VG Minden, durch die Begrenzung der
    sachkundigen Bürger stets eine Überzahl von Mitgliedern der Vertretung gegenüber den
    sachkundigen Bürgern sicherzustellen.