Mit der Anfrage AF-16/4 vom 19.03.2026 hat die Fraktion VWG/BSW die Verwaltung um Prüfung gebeten, unter welchen Voraussetzungen öffentliche digitale oder hybride Sitzungen von Ausschüssen des Landschaftsverbandes Rheinland auch für die Öffentlichkeit digital zugänglich gemacht werden könnten. Die Anfrage umfasst dabei insbesondere rechtliche, technische, organisatorische sowie datenschutz- und IT-sicherheitsrechtliche Aspekte. Die Verwaltung hat die aufgeworfenen Fragen unter Einbeziehung der zuständigen Bereiche geprüft. Im Folgenden werden die Ergebnisse dieser Prüfung zu den einzelnen Fragestellungen dargestellt.


Frage 1:


Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen können öffentliche digitale oder hybride Sitzungen von Ausschüssen des Landschaftsverbandes Rheinland auch für die Öffentlichkeit digital zugänglich gemacht werden?

Die rechtlichen Voraussetzungen zur Beantwortung vorstehender Fragestellung finden sich in der Digitalsitzungsverordnung (DigiSiVO) sowie der Gemeindeordnung NRW (GO NRW), auf die sich wiederum die Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland (Hauptsatzung) sowie die Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland und ihrer Gremien (Geschäftsordnung) beziehen.

Gemäß § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung des LVR i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 2 GO NRW sind Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses un weiterer Gremien mit dem Ziel der Veröffentlichung in öffentlicher Sitzung zum Zwecke der Direktübertragung im Internet zulässig.

Nach § 2 Abs. 7 der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des LVR ist die Öffentlichkeit über den Zugang zu einer digitalen oder hybriden Sitzung durch einen entsprechenden Hinweis auf der Tagesordnung zu unterrichten. Dabei ist zwischen digitalen und hybriden Sitzungen zu unterscheiden. Bei digitalen Sitzungen ist über das Verfahren zu informieren, durch das Zuhörende die für den Zugang zum Videokonferenzsystem erforderlichen Zugangsdaten erhalten. Eine Anmeldung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 DigiSiVO muss spätestens 24 Stunden vor der Sitzung erfolgen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 DigiSiVO. Bei hybriden Sitzungen ist die Öffentlichkeit gemäß § 5 Abs. 1
DigiSiVO im Sitzungssaal anwesend. In diesen Fällen erfolgt die Herstellung der Öffentlichkeit daher grundsätzlich vor Ort, sodass digitale Zugangsdaten hierfür nicht bereitzustellen sind.

Bei digitalen Sitzungen hat grundsätzlich jede Person das Recht, digital als Zuhörer*in teilzunehmen, § 8 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des LVR. Personen, die nicht über einen eigenen Internetzugang verfügen, melden sich bis zum dritten Tag vor der Sitzung bei der Direktorin des Landschaftsverbandes, damit die Sitzung nach Möglichkeit in geeigneten Räumlichkeiten verfolgt werden kann.

Digital teilnehmende Zuhörende haben allerdings nicht das Recht, sich an der Sitzung zu beteiligen; dies gilt auch für die Beteiligung in Textform sowie die optische Kundgabe von Zustimmung oder Missbilligung. Das Aufzeichnen der Sitzung oder von Sitzungsteilen und damit erst recht das Verbreiten solcher Aufzeichnungen durch digital teilnehmende Zuhörende ist untersagt, siehe § 8 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des LVR.

Zu beachten ist weiterhin, dass aufgrund der Regelung in § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung des LVR keine gesonderte Einwilligung für Filmaufnahmen der Ausschussmitglieder während der Sitzungen zur Direktübertragung im Internet erforderlich ist, § 9 Abs. 1 Satz 3 LVerbO i.V.m. § 48 Abs. 4 GO NRW. Denn gemäß dem auch für die Landschaftsverbände anwendbaren § 48 Abs. 4 GO NRW sind Film- und Tonaufnahmen von den Ausschussmitgliedern mit dem Ziel der Veröffentlichung in öffentlicher Sitzung zulässig, soweit die Hauptsatzung dies wie vorliegend bestimmt. Da § 48 Abs. 4 GO NRW sich als Rechtsgrundlage allerdings nur auf Film- und Tonaufnahmen von Ratsmitgliedern bezieht, gilt dies nicht für Bedienstete der Verwaltung oder Zuschauende. Soll die Live-Übertragung auch Zuschauende erfassen, ist zur Wahrung deren Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes jeweils eine entsprechende Einwilligung einzuholen. Da dies aber regelmäßig nicht erforderlich bzw. sinnvoll sein wird, ist zu empfehlen, den in der Direktübertragung ersichtlichen Bildausschnitt auf die Gremiumsmitglieder zu beschränken.

Sollten Mitarbeitende der Verwaltung in den Übertragungen zu sehen sein, bedarf es neben der persönlichen Einwilligung gegebenenfalls auch der personalrechtlichen Mitbestimmung.

Frage 2:

In welchem Umfang kann hierfür auf die beim LVR bereits eingesetzte technische Infrastruktur und die bestehenden organisatorischen Abläufe für digitale und hybride Sitzungen aufgebaut werden?

Auf die bereits eingesetzte Hardware, insbesondere Kameras und Mikrofone, könnte grundsätzlich aufgebaut werden. Darüber hinaus wäre ergänzende Signalverteilungs-Hardware zu beschaffen.
Für jede Sitzung müsste ein eigenes Zoom-Webinar eingerichtet werden. Die Webinar-Funktion ist in der derzeitigen Zoom-Lizenzvariante des LVR bereits enthalten; derzeit können an einem Webinar maximal 1.000 Personen teilnehmen. Die derzeit genutzte Medienanlage wurde jedoch ursprünglich nicht für
Video-Streaming konzipiert. Dadurch kann eine stabile und störungsfreie Übertragung nicht garantiert werden. Von einer technischen Ertüchtigung der Medienlage rät die Verwaltung in der aktuellen Haushaltssituation und angesichts der niedrigen zu erwartenden Teilnehmenden am Streaming ab.

Alternativ zur Ertüchtigung der eigenen Medienanlage, könnte, wie in anderen Kommunen, ein externer Dienstleister mit Streaming, Videobearbeitung, Hosting und gegebenenfalls Archivierung beauftragt werden. Hierzu liegen bislang lediglich erste Orientierungswerte vor; je nach Leistungsumfang bewegen
sich diese nach den bisher vorliegenden Informationen in einer Größenordnung von etwa 1.500 Euro bis 6.500 Euro pro Sitzung (teilweise inkl. Gebärdendolmetscherinnen), im Einzelfall auch darüber. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass neben den Kosten für einen externen Dienstleister, eine Implementierung des Livestreams auf der Internetseite des LVR einen weiteren finanziellen, zeitlichen und personellen Aufwand bedeutet.

Grundsätzlich ist derzeit keine belastbare Gesamtkalkulation möglich. Neben einer technischen Ertüchtigung des Sitzungssaals hängen die weiteren Kosten maßgeblich von der Grundsatzentscheidung über die technische Umsetzung ab.

Frage 3:

Welche Anpassungen der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung oder sonstiger interner Regelwerke wären gegebenenfalls erforderlich, um eine öffentliche digitale Teilnahme rechtssicher zu ermöglichen?

Hinsichtlich der Einwilligungs- und Beteiligungsfragen wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.

Eine Anpassung ist diesbezüglich nicht notwendig: Nach § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung des LVR und § 21 Abs. 7 Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des LVR ist bereits die Möglichkeit der Direktübertragung von öffentlichen Sitzungen im Internet geschaffen worden. Hiernach sind Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Gremien nach §§ 5 und 6 Hauptsatzung mit dem Ziel der Veröffentlichung durch dendie Direktor*in des Landschaftsverbandes Rheinland zum Zwecke der Direktübertragung im Internet zulässig.


Frage 4:


Welche datenschutzrechtlichen, IT-sicherheitsrechtlichen und organisatorischen Anforderungen wären bei einer öffentlichen digitalen Teilnahme zu beachten, insbesondere im Hinblick auf Zugangsschutz, Persönlichkeitsrechte und die Vermeidung unzulässiger Mitschnitte?

Hinsichtlich der Einwilligungs- und Beteiligungsfragen wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.


Die digitale Verfolgung öffentlicher Sitzungsteile ist ausschließlich über eine separaten Übertragungslösung oder Übertragungskanal zu ermöglichen. Dabei ist sicherzustellen, dass online zugeschaltete Personen lediglich passiv teilnehmen können. Eine aktive Mitwirkung an der Sitzung ist ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Wort- oder Schriftbeiträge, Reaktionen über Chatfunktionen sowie sicht- oder hörbare Rückmeldungen, etwa durch Kamera, Mikrofon oder Reaktionssymbole. Entsprechende Kommunikations- und Interaktionsmöglichkeiten sind für die Öffentlichkeit daher technisch zu sperren.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass eine nachträgliche Speicherung der übertragenen Inhalte durch Dritte nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Auch bei deaktivierten Aufzeichnungsfunktionen innerhalb der eingesetzten Anwendung besteht weiterhin die Möglichkeit, den Livestream über ein jeweiliges Endgerät oder mithilfe externer Aufnahmegeräte mitzuschneiden. Sobald der öffentliche Teil der Sitzung endet, ist die Übertragung zu beenden. Der nichtöffentliche Sitzungsteil darf nicht per Livestream zugänglich sein.

Frage 5:

Welche technischen oder organisatorischen Maßnahmen wären erforderlich, um einen geschützten Zugang der Öffentlichkeit zu digitalen oder hybriden Sitzungen zu ermöglichen?


Hinsichtlich der Beteiligungsrechte digitaler Zuhörender wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.


Hinsichtlich der technischen Schutzmaßnahmen und Mitschnittsrisiken wird auf die Ausführungen zu Frage 4 hingewiesen.


Frage 6:


Welche Erfahrungen liegen aus Kommunen vor, die Ratssitzungen oder andere Gremiensitzungen öffentlich übertragen oder digital zugänglich machen, und welche Schlussfolgerungen könnten daraus für den LVR gezogen werden?


Bislang ist bekannt, dass unter anderem der Kreis Mettmann sowie die Städte Duisburg, Düsseldorf, Essen und Köln Livestream-Angebote für kommunale Sitzungen vorhalten. Vertiefte praktische Erfahrungen konnten bislang insbesondere aus Düsseldorf und Essen eingeholt werden.

Die Umsetzung in Düsseldorf erfolgt mit einem externen Dienstleister. Der Stream läuft über die Internetseite der Stadt und wird durch den externen Dienstleister in Zusammenarbeit mit dem IT- Dienstleister gehostet. Technisch werden zwei Bildeinstellungen genutzt, eine Totale und eine Einstellung auf das Rednerpult, zwischen denen umgeschaltet wird. Da sich die Öffentlichkeit auf Besucheremporen befindet, wird sie nicht mitgefilmt. Nach dortiger Auskunft sind die Aufzeichnungen bis zur Genehmigung der Niederschrift als Video-on-Demand verfügbar; anschließend werden sie nicht weiter online vorgehalten. Für Livestream und Gebärdendolmetscher*innen fallen aktuell zusammen
Kosten von rund 6.500 Euro an.

In Essen werden die öffentlichen Teile der Ratssitzungen live übertragen und wenige Tage später für die Dauer von einem Jahr als Aufzeichnung bereitgestellt. Weitere Sitzungen werden derzeit nicht gestreamt oder aufgezeichnet. Die Stadt Essen nutzt hier die gleiche externe Dienstleistung wie die Stadt Düsseldorf. Die technische Ausstattung wird zu jeder Sitzung neu aufgebaut und ausgerichtet. Nach Einholung der Einverständniserklärungen zu Beginn der Wahlperiode ist der laufende Verwaltungsaufwand nach dortiger Einschätzung gering. Der Anbieter rechnet pauschal 1.490,00 Euro zzgl. MwSt. pro Sitzung ab. Die Übertragung des öffentlichen Sitzungsteils wird vor Ort manuell beendet. Unerlaubte Mitschnitte sind dort bislang nicht bekannt; zugleich wird darauf hingewiesen, dass sich
solche technisch letztlich nicht vollständig verhindern lassen.


In Vertretung
J a n i c h


Anlage(n):

keine