Die Fraktion VWG/BSW klagt gegen die Landschaftsversammlung Rheinland vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen eine grund- und anlasslose Reduzierung der Zahl sachkundiger Bürger für kleine Fraktionen.

In allen kommunalen Vertretungen in NRW wie Kreistagen, Stadt- und Gemeinderäten, den Landschaftsversammlungen und Regionalräten können Fraktionen sachkundige Bürger benennen, die dann von den Vertretungen in deren Ausschüsse und Gremien gewählt werden.
Die Fraktionen sind hierbei innerhalb des gesetzlich gesteckten Rahmens und natürlich nur maximal in Höhe der ihnen aufgrund des Wahlergebnisses zustehenden Zahl von Sitzen frei, wie und mit wem sie ihre Fraktionsarbeit in den Gremien organisieren.
Die Vertretungen haben jedoch zudem aus nachvollziehbaren Gründen das Recht, die Anzahl der sachkundigen Bürger zu begrenzen.

Die Landschaftsversammlung Rheinland hat dies in der Vergangenheit stets einvernehmlich geregelt.

In der Wahlzeit von 2009 bis 2015 konnten kleine Fraktionen 10 sachkundige Bürger benennen, in der vorletzten Wahlzeit 2015 bis 2020 konnten sie 12 sachkundige Bürger benennen und in der abgelaufenen Wahlperiode 14 sachkundige Bürger.

Der Anstieg der Zahl der sachkundigen Bürger wurde die vergangenen 16 Jahre fraktionsübergreifend mit dem aufgrund von zunehmenden Themen und Komplexität gestiegenen Arbeitsaufkommens zurecht begründet.

Zu Beginn der aktuellen Wahlzeit hatte die „Koalitionsmehrheit“ aus CDU und SPD anlass- und grundlos die „Idee“, die von ihr selbst 2020 noch festgelegte Zahl von 14 sachkundigen Bürgern auf 7 zu halbieren.
Massive Interventionen der kleinen Fraktionen führten dazu, dass zur konstituierenden Landschaftsversammlung am 23.01.2026  die „Koalitionsmehrheit“ den kleinen Fraktionen dann „großzügig“ 10 sachkundige Bürger „zugestanden“ hat – abermals ohne Begründung warum es nun gerade diese Zahl ist.

Die Fraktion VWG/BSW hat sich mit dieser völlig willkürlichen und nicht begründeten und nicht nachvollziehbaren Regelung nicht einverstanden erklärt, dies in der konstituierende Landschaftsversammlung auch deutlich kundgetan und am 04.02.2026 beim Verwaltungsgericht Köln Klage gegen die Regelung eingereicht.

Aus Kreisen der Landschaftsversammlung heißt es dazu mittlerweile, „dieses Verfahren würde den Landschaftsverband Rheinland einen sechsstelligen Betrag kosten“.

Der Fraktion VWG/BSW ist es wichtig, zwei Dinge klar zu kommunizieren: Sie hat dieses Verfahren nie gewollt und etliche Ansprachen an die „Koalitionsmehrheit“ gerichtet, um es zu vermeiden. Das Gericht hat den Streitwert auf 15.000 € festgesetzt, was bedeutet, dass die Fraktion VWG/BSW, deren Anwalt nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen muss und wird, in der ersten Instanz Anwaltskosten von 2.000-3.000€ generiert, währenddessen die Landschaftsversammlung Rheinland sich die anwaltliche Vertretung durch eine Kölner Top-Adresse gönnt, die nach Stundensätzen im mittleren dreistelligen Bereich abrechnet.

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